Charterbedingungen

1. Annahme der Mietbedingungen

Diese Allgemeinen Bootsmietbedingungen regeln die Rechte und Pflichten des Mieters
(im Folgenden als „Charterer“ bezeichnet) und dem Vermieter (im Folgenden als
„Charterunternehmen“ oder Blue Nautica bezeichnet). Blue Nautica wird im Folgenden als „BN“ bezeichnet und
die Reservierung eines Bootes über die Blue Nautica-Webseite wird im Folgenden als „Webseite“ bezeichnet.
page”. Der Charterer akzeptiert alle Mietbedingungen in seinem Namen im Namen seiner Crew.

2. Mietpreis und Zahlung

Der Mietpreis beinhaltet die Miete des Bootes mit Standardausrüstung sowie die Boots- und Besatzungsversicherung für die Mietdauer. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Domizil-Marinas (Parkplatz, Liegeplatz etc.), Treibstoff, Skipper-Service und die Kosten für weitere optionale Leistungen. Haustiere sind nicht an Bord erlaubt. Der Charterer kann die Verantwortung für das zuvor gebuchte Boot übernehmen, nachdem er 50 % des Mietpreises 7 Tage nach der Buchungsbestätigung und die restlichen 50 % des Mietpreises mindestens 4 Wochen vor dem Mietdatum bezahlt hat. Diese Zahlungsbestimmungen können ohne Zustimmung von BN nicht geändert werden.

3. Pflichten des Charterunternehmens

Die Chartergesellschaft verpflichtet sich, dem Charterer das Boot in voller Inbetriebnahme und in ordnungsgemäßem Betriebszustand mit einer vollständigen Ausstattung, einschließlich der in der Spezifikation auf der BN-Webseite erforderlichen Ausrüstung, zur Verfügung zu stellen. Das Boot muss sich in einwandfreiem Zustand befinden, Wasser- und Kraftstofftanks müssen vollständig gefüllt sein. Das Boot sollte zum vereinbarten Zeitpunkt und mit allen erforderlichen Unterlagen geliefert werden.

Wenn die Chartergesellschaft aus irgendeinem Grund die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, hat der Charterer Anspruch auf Erstattung für alle Tage, an denen er das Boot nicht benutzen konnte. Auch wenn es für den Vercharterer unpraktisch ist, dem Charterer das reservierte Boot zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zur Verfügung zu stellen, ist der Vercharterer verpflichtet sicherzustellen, dass ein Ersatzboot mit der gleichen oder einer besseren Spezifikation als das verfügbar ist eins reserviert. Wenn der Vercharterer kein Ersatzboot bereitstellen kann, hat der Charterer das Recht, den Vertrag zu kündigen und die Rückerstattung des gesamten Mietbetrags oder eines Teils des Betrags für die Tage zu verlangen, an denen er das Boot nicht nutzen konnte.

Der Charterer hat nur einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Mietbetrags. Alle anderen Rechte sind ausgeschlossen. Wird das Boot oder dessen Ausrüstung durch unvorhergesehene, natürliche Ursachen beschädigt, ist der Charterer verpflichtet, den Vercharterer unverzüglich zu kontaktieren. Der Vercharterer ist verpflichtet, Schäden am Boot innerhalb von 24 Stunden zu beheben. In diesem Fall hat der Charterer keinen Anspruch auf Erstattung.

4. Kaution

Vor der Übernahme der Verantwortung für das Boot von der Marina, in der es festgemacht ist (ACI Marina Trogir), ist der Charterer verpflichtet, eine Kaution an die Chartergesellschaft zu zahlen. Die Kaution kann in bar oder per Kreditkarte hinterlegt werden und wird dem Charterer nach Rückgabe und zufriedenstellender Inspektion des Bootes zurückerstattet. Die Kaution wird dem Charterer nur dann in voller Höhe erstattet, wenn keine Schäden am Boot oder seiner Ausrüstung entstanden sind und keine Meldungen über mögliche Schäden durch Dritte während der Nutzung des Bootes gemacht wurden.

Wenn der Charterer einen Schaden meldet oder das Charterunternehmen bei der Inspektion feststellt, dass das Boot oder die Ausrüstung beschädigt ist oder ein Ausrüstungsteil fehlt, behält das Charterunternehmen einen Teil oder die gesamte Kaution ein, die den Kosten für Reparaturen oder den Ersatz fehlender Ausrüstung entspricht .

Sollte das Boot nicht sauber und ordentlich zurückgegeben werden, werden die Reinigungsgebühren von der Kaution abgezogen. Sollten die Kraftstofftanks nicht voll sein, wird der zum Füllen der Kraftstofftanks erforderliche Betrag von der Kaution abgezogen.

5. Navigations- / Skipperlizenz und VHF-Lizenz

Der Charterer verpflichtet sich, eine gültige Skipperlizenz und eine UKW-Lizenz zu besitzen,
oder dass ein Besatzungsmitglied mit gültigen Genehmigungen oder Lizenzen das Boot steuern wird.

6. Navigieren / Testen des Bootsmanagements

Der Vertreter von BN/der Chartergesellschaft kann von der Person, die das Boot steuern wird, verlangen, dass sie ihre/seine Kompetenz in der sicheren Handhabung und Navigation des Bootes unter Beweis stellt, indem sie das Boot tatsächlich auf See mit einem Vertreter von BN/der Chartergesellschaft an Bord fährt. Sollte die Person den Vertreter von BN/Charterunternehmen in dieser Hinsicht nicht zufrieden stellen, kann der Vertreter von BN/Charterunternehmen diese Vereinbarung wie oben angegeben kündigen oder einen Seemann stellen, der sowohl für BN/Charterunternehmen als auch für den Charterer auf Kosten des Charterers akzeptabel ist für so viele Tage, wie es BN/Charterunternehmen für die Sicherheit des Bootes und der Passagiere für notwendig erachtet. Jegliche Zeit, die für diesen Test der Seemannskompetenz des Charterers benötigt wird, ist Teil des vereinbarten Charterzeitraums.

7. Pflichten des Charterers

Nach Übernahme der Verantwortung für das Boot ist der Charterer verpflichtet, ausschließlich
in kroatischen Hoheitsgewässern zu segeln. Um die kroatischen Hoheitsgewässer zu verlassen, muss er eine besondere schriftliche Genehmigung einholen. Der Charterer ist verpflichtet, alle Regeln und Vorschriften in Bezug auf das Führen eines Bootslogbuchs, den sorgfältigen Umgang mit dem Boot und seiner Ausrüstung und das Segeln nach guter Navigationspraxis zu beachten, d.h. nur bei günstigen Wetterverhältnissen und guter Sicht.

Der Charterer oder sein Skipper sollte über Navigationskenntnisse verfügen und alle Lizenzen besitzen,
die für die Navigation auf offener See und die Nutzung eines UKW-Radiosenders erforderlich sind.

Wenn das Boot in einen Seeunfall verwickelt ist und das Boot oder Teile seiner Ausrüstung während des Segelns beschädigt werden, ist der Charterer verpflichtet, den Vercharterer unverzüglich zu informieren. Die entsprechenden Telefonnummern des Vercharterers finden Sie in den Bootsunterlagen.

8. Verantwortlichkeiten des Charterers

Wenn durch Fehlverhalten und / oder Fahrlässigkeit beim Manövrieren des Bootes Schäden an Dritten entstanden sind, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind, ist der Charterer persönlich verpflichtet, alle Sach- und Rechtskosten zu tragen, die sich aus solchen Fehlverhalten / Fahrlässigkeit ergeben können. Der Charterer ist insbesondere verantwortlich, wenn das Boot aufgrund einer rechtswidrigen Bootstätigkeit beschlagnahmt wird. Im Schadens- und/oder Unfallfall ist der Charterer verpflichtet, die Ereignisse zu notieren und eine schriftliche Bescheinigung der nächstgelegenen Hafenbehörde, eines Arztes oder einer anderen autorisierten Person zu verlangen. Der Charterer ist auch verpflichtet, den Vercharterer über solche Ereignisse zu informieren.

Wenn das Boot verloren geht, beschlagnahmt wird oder ein Bevollmächtigter seine Fahrt untersagt hat, ist der Charterer verpflichtet, den Vercharterer und alle anderen zuständigen Bevollmächtigten zu informieren.

Der Charterer ist verpflichtet, den Ölstand im Motor täglich zu kontrollieren. Der Charterer ist verpflichtet, alle Kosten im Zusammenhang mit Schäden und Verlusten zu tragen, die durch Ölmangel im Motor entstehen. Alle Schäden am Unterwasserteil, die durch Fahrlässigkeit des Charterers verursacht wurden, werden auf Kosten des Charterers repariert.

9. Bootsinspektion

Der Charterer ist verpflichtet, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort an den Vercharterer zurückzugeben. Das Boot muss sauber und unbeschädigt sein und die Kraftstofftanks müssen voll sein. Wenn der Charterer das Boot nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort an das Charterunternehmen zurückgibt, verpflichtet sich der Charterer, 300 % des Tagessatzes des vollen Bootsgrundpreises für jede überfällige Stunde zu zahlen. Eine verspätete Rückgabe kann im Falle höherer Gewalt gerechtfertigt sein, sofern der Charterer den Vercharterer unverzüglich informiert.

10. Versicherung

Die Bootsversicherung unterliegt den Bedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft.

Das Boot, seine Ausrüstung und Besatzung sind gegen alle Arten von Schäden und Verlusten versichert, deren Wert die Franchise- / Kautionssumme für das oben genannte Boot übersteigt. Der Bootsführer ist haftpflichtversichert für Schäden durch Dritte. Bei schwerwiegenderen Unfällen und wenn andere Boote beteiligt sind, ist der Charterer verpflichtet, solche Fälle den autorisierten Personen des nächstgelegenen Hafenamtsbüros zu melden und alle Unterlagen einzuholen, die die Versicherungsgesellschaft für erforderlich hält. Die Dokumentation muss alle relevanten Informationen über die Unfallursachen und die Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt enthalten. Der Charterer ist verpflichtet, den Vercharterer über derartige Ereignisse unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Charterer die vorgenannten Schritte, haftet er für alle Schäden, die durch die Nicht- oder Spätmeldung des Vorfalls entstehen.

Die Versicherungspolice deckt alle Schäden ab, die durch schlechtes Wetter und andere Naturkatastrophen entstehen, deckt jedoch keine Schäden ab, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Manövrieren des Bootes entstehen. Dem Charterer ist es nicht gestattet, diese Art von Schaden mit seiner Kaution zu bezahlen. Der Charterer sollte alle Kosten decken, die durch Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Versicherung deckt keine Schäden am Motor ab, die durch Motorölmangel verursacht wurden.

11. Mietstornierung

Sollten der Charterer und seine Crew die Anmietung aus irgendeinem Grund stornieren, nachdem sie eine Vereinbarung mit dem Vercharterer getroffen haben, wird BN den gesamten für die Anmietung gezahlten Betrag einbehalten. Storniert der Charterer die Anmietung 4 Wochen oder länger vor dem Charterzeitraum, behält BN 50 % des Mietpreises ein. Sollte der Charterer die Anmietung weniger als 4 Wochen vor dem Charterzeitraum stornieren, wird BN den gesamten Betrag einbehalten. Wenn ein Charterer sich für die Anmietung eines Charterbootes versichert hat, aber die Bootsmiete später aus berechtigten Gründen storniert, kann die Versicherungsgesellschaft dem Charterer eine Entschädigung anbieten.

BN behält sich das Recht vor, ein Boot zu ersetzen, wenn das reservierte Boot aufgrund unvorhergesehener Umstände beschädigt wird, z. Naturkatastrophen mit Wasserschäden usw. In diesem Fall wird BN ein Boot mit einer gleichen oder besseren Spezifikation als das reservierte Boot zur Verfügung stellen.

Diese Klausel gilt nicht mehr im Falle von Krieg, terroristischen Aktivitäten,
Natur- und Nuklearkatastrophen oder anderen unvorhergesehenen Umständen, die als höhere Gewalt definiert werden könnten. In diesem Fall ist BN nicht verpflichtet, dem Charterer eine Entschädigung zu zahlen.

12. Beschwerden

Wenn der Charterer und seine/ihre Crew während der Bootscharterzeit eine Beschwerde haben, sollten sie die Chartergesellschaft/BN darüber informieren, die sich bemühen wird,
alle Probleme zu lösen. Es werden nur schriftlich bei der Bootsbesichtigung eingereichte Einwände
und Reklamationen berücksichtigt.